News vom Buchhalter - Seite 2 von 3 - Kaiser & Voigt Buchhaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG


25. Juli 2016by kaivoadmin

Für die Entnahmebesteuerung eines betrieblichen Kfz gibt es keine Bagatellgrenze. Selbst bei einer Privatnutzung von nur 5 % muss also eine Entnahme im Umfang von 5 % der entstandenen Kosten angesetzt und versteuert werden.

Streitfall: Die Klägerin war Steuerberaterin und hatte ihrem Betriebsvermögen einen Porsche zugeordnet. Sie führte ein Fahrtenbuch, nach dem sich ein Privatnutzungsanteil von 5,07 % ergab. Die Klägerin setzte keine Entnahme an, weil sie von einer Bagatellgrenze von 10 % ausging.

Entscheidung: Dem widersprach das Finanzgericht:

Die Entnahme richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, der entweder die Bewertung nach der 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode zulässt.
Eine Bagatellgrenze sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG aber nicht vor.

Hinweis: Zwar hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs zu gemischt-genutzten Aufwendungen entschieden, dass bei einer unbedeutenden privaten Mitveranlassung ein vollständiger Betriebsausgabenabzug möglich ist. Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite, also die 1. Stufe der Gewinnermittlung, und schließt den Ansatz einer Entnahme auf der 2. Stufe nicht aus. Gleiches gilt für das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6.7.2010, das sich ebenfalls nur mit dem Betriebsausgabenabzug beschäftigt, nicht aber mit der Entnahmebesteuerung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. 4. 2016 – 9 K 1501/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.07.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

 

 

Quelle: www.buchhalterseite.de



29. Januar 2016by kaivoadmin

Das BMF hat mit Schreiben vom 16.12.2015 die für das Jahr 2016 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben:

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
Bäckerei1.199 €404 €1.603 €
Fleischerei930 €835 €1.765 €
Gaststätten m. Abg. von kalten Speisen1.172 €983 €2.155 €
Gaststätten m. Abg. von kalten u. warmen Speisen1.616 €1.764 €3.380 €
Getränkeeinzelhandel95 €297 €392 €
Café und Konditorei1.158 €647 €1.805 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)647 €68 €715 €
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.320 €754 €2.074 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)297 €216 €513 €

 

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.

Bei Kindern vom 2. bis 12. Lebensjahr darf der halbe Wert angesetzt werden. Bei gemischten Betrieben wie Bäckerei und Konditorei ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.

Quelle. www.buchhalterseite.de



27. Januar 2016by kaivoadmin

Das Finanzministerium von Schleswig-Holstein äußert sich zur steuerlichen Behandlung von Bewirtungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung.

Danach sind Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung nicht einheitlich als beschränkt abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beurteilen.

Grundsätzlich ist bei betrieblich veranlassten Aufwendungen für die Bewirtung von Personen zwischen geschäftlichem und nicht-geschäftlichem Anlass zu unterscheiden.

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur beschränkt abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein geschäftlicher Anlass besteht, wenn zu den bewirteten Personen schon Geschäftsbeziehungen bestehen bzw. angebahnt werden sollen. Nehmen auch Arbeitnehmer an dieser Bewirtung teil, unterliegen auch diese Kosten der Abzugsbeschränkung.

Nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten, können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Um eine nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtung handelt es sich nur, wenn ausschließlich Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens daran teilnehmen.

Den Volltext der Kurzinfo des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 26. 11. 2015 – ESt 26/2015 VI 304 – S 2145 – 130 finden Sie hier.

 

Quelle: www.buchhalterseite.de



27. Januar 2016by kaivoadmin

Das Finanzministerium von Schleswig-Holstein äußert sich zur steuerlichen Behandlung von Bewirtungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung.

Danach sind Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung nicht einheitlich als beschränkt abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beurteilen.

Grundsätzlich ist bei betrieblich veranlassten Aufwendungen für die Bewirtung von Personen zwischen geschäftlichem und nicht-geschäftlichem Anlass zu unterscheiden.

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur beschränkt abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein geschäftlicher Anlass besteht, wenn zu den bewirteten Personen schon Geschäftsbeziehungen bestehen bzw. angebahnt werden sollen. Nehmen auch Arbeitnehmer an dieser Bewirtung teil, unterliegen auch diese Kosten der Abzugsbeschränkung.

Nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten, können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Um eine nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtung handelt es sich nur, wenn ausschließlich Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens daran teilnehmen.

Den Volltext der Kurzinfo des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 26. 11. 2015 – ESt 26/2015 VI 304 – S 2145 – 130 finden Sie hier.

Quelle: www.buchhalterseite.de



10. Mai 2015by kaivoadmin

Laut Pressemitteilung vom 06.08.2014 hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.04.2014, VIII R 20/12 entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind.

Im Streitfall ging es um den Aufwand für einen 400 PS-starken Sportwagen, den ein selbstständig tätiger Tierarzt als Betriebsausgabe geltend gemacht hat. Es lag ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vor. Damit hat er die betriebliche Nutzung in sehr geringem Umfang von nur 20 Fahrten in drei Jahren nachgewiesen. Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1,00 Euro je gefahrenen Kilometer als angemessenen Aufwand angesetzt. Das Finanzgericht, das daraufhin angerufen wurde, hat 2,00 Euro je Kilometer angesetzt. Der BFH hat auf die Revision des Klägers die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt.
Quelle: www.buchhalterseite.de



9. Mai 2015by kaivoadmin

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z. B. Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.

Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar.

Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.

Quelle: www.buchhalterseite.de
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.04.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.



26. November 2014by kaivoadmin

Für Entgeltforderungen bei Nicht-Verbrauchern wurde der Verzugszinssatz von 8 % auf 9 % über den Basiszinssatz angehoben und erstmals eine Mahnkostenpauschale von bis zu 40 Euro eingeführt. Die Änderungen des § 288 BGB ergeben sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und traten zum 29.07. in Kraft.

Der Verzugszinssatz für Verbraucher liegt jedoch weiterhin bei 5 % über den Basiszinssatz. Seit dem 1.1.2014 beträgt der Basiszinssatz -0,73 %.

Mehr zur Anhebung der Verzugszinsen und zur Mahnkostenpauschale im Beitrag von Müller, „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ im Forderungsmanagement – Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, BBK 18/2014 S. 870.
Quelle: www.buchhalterseite.de



26. November 2014by kaivoadmin

Der Bundesrat hat am 7.11.2014 die Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung verabschiedet, die ab dem 1.1.2015 in Kraft tritt.

Damit ergeben sich folgende Sachbezugswerte:

Freie Verpflegung (Monat): 229 €
Freie Unterkunft (Monat): 223 € (2014: 221 €)
Frühstück (Monat/Tag): 49 €/1,63 €
Mittag-/Abendessen (Monat/Tag): 90 €/3 €
Quelle. www.buchhalterseite.de



10. Mai 2014by kaivoadmin

Die Angaben zum Vorsteuerabzug aus einer ordnungsgemäßen Rechnung können auch durch Verweis auf andere Unterlagen hergestellt werden. Ein eindeutiger Verweis auf das betreffende Dokument ist ausreichend. Diese Unterlagen müssen der eigentlichen Rechnung nicht beigefügt werden. Damit bestätigt der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1994 erneut mit seinem aktuellen Urteil vom 16.01.2014, veröffentlicht am 09.04.2014. Im Urteilsfall wurde bezüglich der Leistungsbeschreibung auf den zugrunde liegenden Vertrag verwiesen, der der Rechnung nicht beigefügt war.

Quelle: BFH-Urteil vom 16.01.2014, veröffentlicht am 09.04.2014, V R 28/13



10. Mai 2014by kaivoadmin

Nach dem Urteil des BFH vom 06.02.2014 (veröffentlicht am 09.04.2014) entsteht ein steuerbarer Nutzungsvorteil als zu versteuernder Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Der tatsächliche Umfang der Nutzung spielt dann keine Rolle mehr.
Dabei liegt jeweils eine Einzelentscheidung vor, die unter Würdigung der jeweiligen Umstände getroffen werden muss. Konkrete Fragen können nicht allgemein beantwortet werden, wie z. B. die Frage, ob ein mündliches Nutzungsverbot ausreichend sein kann oder die Frage, ob mehrere Pkw im Privatbereich zur Nutzung zur Verfügung stehen.

Quelle: BFH-Urteil vom 6.2.2014, veröffentlicht am 9.4.2014, VI R 39/13