Hinzuschätzungen bei Buchführungsmängeln bei Restaurants

Das FG Niedersachsen hat sich zu Mängeln in der Buchführung von Restaurants geäußert.

Bei einem bilanzierenden Restaurant berechtigen die folgenden Mängel zu einer Hinzuschätzung:

  • Das Fehlen der Programmierprotokolle für die Registrierkasse und Anweisungen zur Programmierung. Das FG macht deutlich, dass der Gastwirt beim Erwerb der Kasse vom Verkäufer die Übergabe der Bedienungsanleitungen und Programmdokumentationen verlangen kann, d.h. verlangen sollte.
  • Die Unterdrückung der Stornoart „Berichtigung“ auf dem Journaldruck und im elektronischen Journal. Hierdurch war nicht ohne weiteres erkennbar, dass in fünf Monaten mehr als 40.000 € storniert worden waren.
  • Die Einrichtung eines Bedienerschlüssels für die elektronische Kasse als Trainingsschlüssel und die unterlassene Aufbewahrung der mithilfe des Trainingsschlüssels gebuchten Bons.
  • Das mehrfache Löschen relevanter Daten aus den Speichern trotz entsprechenden Hinweises im Rahmen einer USt-Nachschau, keine Löschungen vorzunehmen. Dies deutet auf ein erhöhtes Maß von krimineller Energie und auf eine eindeutige Beweisvernichtungsabsicht hin.
  • Die Nichtbuchung von Entnahmen über mehrere Jahre hinweg bei gleichzeitiger Einzahlung von Barbeträgen in Höhe von 200.000 € auf das Konto seiner Ehefrau und Tochter.

Hinweis: Angesichts der Vielzahl der Mängel und der recht eindeutig erkennbaren Absicht des Klägers, nicht sämtliche Einnahmen gegenüber dem FA zu erklären, überrascht die Schätzungsbefugnis des FG nicht. Es kam hierdurch zu jährlichen Gewinnerhöhungen zwischen 73.500 € und 118.500 €.

Im Streitfall wurde zudem die Steuerfahndung tätig, so dass zur Schätzung noch ein Steuerstrafverfahren hinzukommt, das in der Regel erhebliche Kosten für einen Strafverteidiger auslöst.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.05.2016 – 8 K 175/15