News vom Buchhalter - Kaiser & Voigt Buchhaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG


17. Juli 2017by kaivoadmin

Das FG Niedersachsen hat sich zu Mängeln in der Buchführung von Restaurants geäußert.

Bei einem bilanzierenden Restaurant berechtigen die folgenden Mängel zu einer Hinzuschätzung:

  • Das Fehlen der Programmierprotokolle für die Registrierkasse und Anweisungen zur Programmierung. Das FG macht deutlich, dass der Gastwirt beim Erwerb der Kasse vom Verkäufer die Übergabe der Bedienungsanleitungen und Programmdokumentationen verlangen kann, d.h. verlangen sollte.
  • Die Unterdrückung der Stornoart „Berichtigung“ auf dem Journaldruck und im elektronischen Journal. Hierdurch war nicht ohne weiteres erkennbar, dass in fünf Monaten mehr als 40.000 € storniert worden waren.
  • Die Einrichtung eines Bedienerschlüssels für die elektronische Kasse als Trainingsschlüssel und die unterlassene Aufbewahrung der mithilfe des Trainingsschlüssels gebuchten Bons.
  • Das mehrfache Löschen relevanter Daten aus den Speichern trotz entsprechenden Hinweises im Rahmen einer USt-Nachschau, keine Löschungen vorzunehmen. Dies deutet auf ein erhöhtes Maß von krimineller Energie und auf eine eindeutige Beweisvernichtungsabsicht hin.
  • Die Nichtbuchung von Entnahmen über mehrere Jahre hinweg bei gleichzeitiger Einzahlung von Barbeträgen in Höhe von 200.000 € auf das Konto seiner Ehefrau und Tochter.

Hinweis: Angesichts der Vielzahl der Mängel und der recht eindeutig erkennbaren Absicht des Klägers, nicht sämtliche Einnahmen gegenüber dem FA zu erklären, überrascht die Schätzungsbefugnis des FG nicht. Es kam hierdurch zu jährlichen Gewinnerhöhungen zwischen 73.500 € und 118.500 €.

Im Streitfall wurde zudem die Steuerfahndung tätig, so dass zur Schätzung noch ein Steuerstrafverfahren hinzukommt, das in der Regel erhebliche Kosten für einen Strafverteidiger auslöst.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.05.2016 – 8 K 175/15



4. Juli 2017by kaivoadmin

Das Hessische Finanzministerium hat anlässlich des bevorstehenden Ferienbeginns in Hessen Steuertipps für Schüler und Studenten veröffentlicht.

Unter anderem auf folgende Punkte weist das Finanzministerium hin:

  • Prinzipiell müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Informationen zur Identifikationsnummer hält der Internetauftritt des Bundeszentralsamts für Steuern bereit.
  • Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Angabe darüber, ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Diese Informationen ermöglichen ihm den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer Papierbescheinigung des Finanzamts ist nicht mehr erforderlich.
  • Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Behält der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein, können Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres mittels einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückfordern.
  • Schüler und Studierende mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 9.856 € im Jahr erhalten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer komplett zurück.
  • Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor, die Besteuerung ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten.

Quelle: FinMin Hessen online



26. Juni 2017by kaivoadmin

Der Gesetzgeber hat im Juni 2017 ein Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen verabschiedet. Das Gesetz betrifft neben der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Rechte und Lizenzen auch zwei weitere Bereiche, die in der Praxis aber für viele Unternehmen Bedeutung haben, nämlich die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Die wichtigsten Punkte der Neuregelung stellen wir Ihnen hier vor:

1. Beschränkung der Abziehbarkeit von Lizenzaufwendungen

Die Neuregelung beschränkt die Abziehbarkeit von Lizenzaufwendungen und vergleichbaren Aufwendungen für die Rechteüberlassung, wenn der Zahlungsempfänger eine nahestehende Person bzw. Gesellschaft im Ausland ist und sie die Lizenzgebühren dort nur niedrig versteuern müsste. Als niedrig wird eine Steuerbelastung von weniger als 25 % angesehen.

Hinweis: Die Neuregelung soll verhindern, dass multinationale Unternehmen über Lizenzgebühren ihren Gewinn in Niedrigsteuerstaaten verschieben. Die Neuregelung gilt für Lizenzaufwendungen ab dem 01.01.2018.

2. Erhöhung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, auch wenn sie eine Nutzungsdauer von mehreren Jahren haben. Bislang lag die Wertgrenze bei 410 € netto (also ohne Umsatzsteuer). Künftig liegt die Grenze bei 800 €.

    Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Laptop für seinen Betrieb für 700 € netto. Er kann die 700 € im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen und muss die Anschaffungskosten nicht auf die Nutzungsdauer des Laptops (z.B. drei Jahre) verteilen.

  • Beträgt der Wert des geringwertigen Wirtschaftsguts mehr als 250 € und bis zu 1.000 €, kann es statt der Sofortabschreibung in einen Sammelposten eingestellt werden, der auf fünf Jahre, d.h. jährlich mit 20 %, abgeschrieben wird. Bislang betrug die Untergrenze 150 €, die nun auf 250 € erhöht wird.

    Hinweis: Die Neuregelung gilt für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.01.2018 angeschafft oder hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

3. Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

    • Sanierungsgewinne, die nach dem 08.02.2017 aufgrund eines Schuldenerlasses durch einen Gläubiger entstehen, werden nach der Neuregelung steuerfrei gestellt. Dies gilt nicht nur für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer.

 

    • Soweit der Sanierungsgewinn steuerfrei ist, fällt aber ein Verlustvortrag weg. Der Verlustvortrag kann dann also nicht mehr für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen verwendet werden. Außerdem ist der Unternehmer verpflichtet, sog. stille Lasten im Sanierungsjahr und im Folgejahr gewinnmindernd zu heben; er muss also Teilwertabschreibungen in Anspruch nehmen, damit diese mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden können und nicht für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden können. Sanierungskosten sind nach der Neuregelung nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern mindern den steuerfreien Sanierungsgewinn, unabhängig davon, ob sie im Sanierungsjahr selbst oder in einem Folgejahr oder Vorjahr anfallen.

 

  • Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber darauf, dass die bisherige Handhabung durch die Finanzverwaltung, die auf einen Erlass der Steuern für Sanierungsgewinne gerichtet war, vom Bundesfinanzhof als rechtswidrig angesehen worden ist, weil der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen selbst regeln muss und nicht der Verwaltung überlassen darf.

Hinweis: Die Neuregelung tritt aber erst in Kraft, wenn die Europäische Kommission feststellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung nicht um eine europarechtswidrige Subvention handelt.

Quelle: Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 02.06.2017



12. Juni 2017by kaivoadmin

Eine Stewardess kann ein Arbeitszimmer steuerlich nicht absetzen. Denn für ihre Tätigkeit steht ihr ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, nämlich die Räumlichkeiten am Flughafen sowie im Flugzeug.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Sachverhalt: Die Klägerin war Stewardess bei der Fluggesellschaft A. Sie machte Kosten in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Arbeitszimmer benötigte sie nach eigenen Angaben für die Vorbereitung und Nachbereitung des Flugs, u.a. auch für die Zusammenstellung und den Ausdruck der Hotel- und Übernachtungsvoucher.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:

  • Der Klägerin stand für ihre Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, insbesondere das Flugzeug und der Flughafen. So konnte sie am Flughafen das sog. Briefing-Paket, das von den Stewardessen vor jedem Abflug zur Kenntnis genommen werden muss, lesen. Denn zwischen dem Einchecken und dem Abflug gibt es ausreichend Zeit, sich mit dem Briefing zu beschäftigen.
  • Im Übrigen war ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit der Klägerin auch nicht erforderlich. Da ein häusliches Arbeitszimmer auch die private Lebensführung berührt, muss bei der Prüfung der Absetzbarkeit der Kosten auch geprüft werden, ob das Arbeitszimmer erforderlich war. Dies war im Streitfall zu verneinen:
    • Soweit es um die Vorbereitung auf die Passagiere anhand der Passagierlisten geht, obliegt es ohnehin nicht der Klägerin, sondern dem Purser, Besonderheiten bei den Passagieren zu erkennen und das Kabinenpersonal hierauf vorzubereiten.
    • Auch der Ausdruck der Hotelvoucher ist nur ausnahmsweise nötig, da die Übernachtungsgutscheine in der Regel durch die Kabinenleitung (Purser) ausgeteilt würden.
    • Das Arbeitszimmer wird auch nicht benötigt, um sog. Ereignisprotokolle über Auffälligkeiten bei Flügen zu erstellen. Denn dies kann bereits während des Fluges erfolgen. Im Übrigen gibt es noch am Flughafen eine halbstündige Nachbereitungszeit, in der die Besatzung den Flug auswertet.

Hinweise: Zwar konnte das Gericht nicht ausschließen, dass die Klägerin in ihrem Arbeitszimmer gelegentlich Tätigkeiten verrichtet hat, die mit ihrer Tätigkeit als Stewardess in Zusammenhang standen. Hierfür war ein Arbeitszimmer aber nicht erforderlich. Ohne das Kriterium der Erforderlichkeit würde anderenfalls das gesetzliche Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer leer laufen, da es für viele Arbeitnehmer Tätigkeiten gibt, die sie zu Hause ausüben können, z.B. die Prüfung, ob es Neuerungen oder Fort- und Weiterbildungen gibt.

Nicht ausreichend für die Absetzbarkeit ist es, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten, die er auch an seinem betrieblichen Arbeitsplatz verrichten kann, lieber zu Hause ausüben möchte.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017 – 8 K 1262/15 E



6. Juni 2017by kaivoadmin

Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis kann den Kaufpreis anteilig abschreiben, wenn er die gesamte Praxis als sog. Chancenpaket einschließlich eines Praxiswertes erwirbt und nicht nur die Vertragsarztzulassung; der auf die einzelnen Wirtschaftsgüter und auf den Praxiswert einschließlich Vertragsarztzulassung entfallende Kaufpreis ist dann abschreibbar. Erwirbt der Käufer jedoch ausschließlich die Vertragsarztzulassung, ist der Kaufpreis nicht abschreibbar, weil die Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt ist.

Hintergrund: Eine Vertragsarztzulassung berechtigt den Arzt, Kassenpatienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber der Krankenkasse abzurechnen. In zulassungsbeschränkten Gebieten, in denen es eine ärztliche Überversorgung gibt, kann die Zulassung nicht direkt an einen Interessenten verkauft werden, sondern wird in einem sog. Nachbesetzungsverfahren vergeben, an dem der Verkäufer mitwirkt.

Sachverhalte: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei unterschiedlichen Verfahren über die steuerliche Absetzbarkeit eines Kaufpreises für eine Vertragsarztpraxis entschieden.

Fall VIII R 7/14: Eine auf dem Gebiet der Radiologie tätige Gemeinschaftspraxis erwarb von S dessen Vertragsarztpraxis in einer 25 km entfernten X-Stadt. Der Kaufpreis stand unter der Bedingung, dass die Vertragsarztzulassung von S auf die Gemeinschaftsarztpraxis übergeht. Der Kaufpreis orientierte sich am Ertragswert der Praxis des S. Die Gemeinschaftspraxis übernahm das Patientenarchiv, die Geräte sowie einige Mitarbeiter. Die Praxisräume wurden nicht übernommen.

Fall VIII R 56/14: In diesem Fall schloss der Kläger einen Praxisübernahmevertrag. Auch hier stand die Zahlung des Kaufpreises unter der Bedingung, dass die Vertragsarztzulassung auf den Kläger übergeht. Der Kläger übernahm weder die Praxiseinrichtung noch die Patientenkartei oder die Verträge (Mietvertrag, Arbeits- und Versicherungsverträge).

Entscheidungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage in dem Verfahren VIII R 7/14 im Grundsatz statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück. Die Klage in dem Verfahren VIII R 56/14 wies der BFH ab. Die beiden Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis kann die gesamte Praxis als sog. Chancenpaket erwerben. In diesem Fall kauft er sowohl die materiellen Wirtschaftsgüter (Büroeinrichtung und ärztliche Geräte) als auch den Praxiswert, zu dem auch die Vertragsarztzulassung und der Patientenstamm gehören. Der Erwerber kann dann die materiellen Wirtschaftsgüter nach ihrer Nutzungsdauer abschreiben und den Praxiswert (einschließlich Vertragsarztzulassung) auf die Dauer von drei bis fünf Jahren abschreiben.
  • Alternativ kann der Erwerber auch nur die Vertragsarztzulassung erwerben, ggf. unter Mitwirkung des Verkäufers im sog. Nachbesetzungsverfahren. Führt die Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers und Verkäufers zu einem Übergang der Vertragsarztzulassung, ist diese nicht abschreibbar. Denn die Zulassung ist nicht befristet und nutzt sich daher nicht ab.
  • In dem Verfahren VIII R 7/14 erwarb die Klägerin die gesamte Praxis. Denn der Kaufpreis orientierte sich an der Ertragskraft der Praxis des Verkäufers. Außerdem übernahm die Klägerin die Mitarbeiter, die Geräte sowie das Patientenarchiv. Unbeachtlich war, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in den Räumen des bisherigen Praxisinhabers ausüben wollte; denn im Bereich der Radiologie gibt es einen großen Einzugsbereich, so dass die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die Patientin des Verkäufers in die Praxis der Klägerin kommen würden.
  • Folge: Das FG muss nun den gesamten Kaufpreis aufteilen auf die materiellen Wirtschaftsgüter einerseits, die nach der Restnutzungsdauer abzuschreiben sind, und auf den Praxiswert andererseits, der auf drei bis fünf Jahre abzuschreiben ist. Der Praxiswert umfasst auch die Vertragsarztzulassung.
  • In dem Verfahren VIII R 56/14 ging es dem Kläger hingegen ausschließlich um die Vertragsarztzulassung, da er weder die Geräte noch die Verträge, den Patientenstamm oder das Personal vom Veräußerer übernommen hatte.
  • Folge: Der Kaufpreis war nicht abschreibbar, weil die Vertragsarztzulassung unbefristet ist und sich nicht abnutzt. Der Kaufpreis wurde nicht nur für eine Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers und damit als sofort abziehbares Leistungsentgelt gezahlt, sondern für die erfolgreiche Übertragung der Vertragsarztzulassung; denn die Kaufpreiszahlung stand unter der Bedingung des Übergangs der Vertragsarztzulassung.

Hinweis:

Zwar endet die Vertragsarztzulassung mit dem Tod des Praxisinhabers; dies führt jedoch nicht zu einer zeitlichen Begrenzung. Denn die Erben können die Vertragsarztzulassung wirtschaftlich verwerten.

Im Übrigen machen die beiden Urteile deutlich, dass im Regelfall eine Abschreibung des Kaufpreises möglich ist, wenn der Kaufpreis auch für die Geräte und Büroeinrichtung und für den Patientenstamm sowie das Patientenarchiv gezahlt wird. Unschädlich ist es, wenn die Geräte veraltet sind und vom Käufer nicht mehr benötigt werden. Es genügt, wenn es dem Käufer nach dem Kaufvertrag freisteht, die – veralteten – Geräte zu nutzen oder zu entsorgen.

Quelle: BFH, Urteile vom 21.02.2017 – VIII R 7/14 und VIII R 56/14



29. Mai 2017by kaivoadmin

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit wird rückwirkend zum 01.01.2017 die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf EUR 250 € (brutto) erhöht.

Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist der weitere Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht. Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf dem Thema Digitalisierung.

Die wesentlichen steuerlichen Maßnahmen im Einzelnen:

  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben.
  • Kleinbetragsrechnungen enthalten eine reduzierte Zahl von Pflichtangaben, führen aber dennoch beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.
  • Im Umsatzsteuergesetz ist eine Regelung vorgesehen, die den Ausschluss einer Haftung des Forderungsempfängers in den Fällen einer Forderungsabtretung (Factoring) regelt. Die Regelung sichert die bisher bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsanweisung gesetzlich ab und vermeidet damit Einschränkungen in der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen.
  • Die durchschnittliche Tageslohngrenze für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern wird an den Mindestlohn angepasst.
  • Die Grenze zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen für Vierteljahresanmeldungen wird von 4.000 € auf 5.000 € angehoben.
  • Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreitet. Diese Grenze wird von 150 € auf 250 € angehoben (anzuwenden für Investitionen ab 2018, s.u.).
  • Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen endet mit dem Erhalt (beim Leistungsempfänger) bzw. Versand (durch Leistungsgeber) der Rechnung.

Hinweis:

Die meisten der o.g. Regelungen treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Die Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 € auf 250 € ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Quelle: Bundesrat online



22. Mai 2017by kaivoadmin

Der Erhalt eines Aufwendungsersatzes durch einen Konkurrenten aufgrund einer Abmahnung unterliegt beim Abmahnenden der Umsatzsteuer. Denn der Abmahnende erbringt mit der Abmahnung eine Leistung gegenüber seinem Konkurrenten, weil durch die Abmahnung ein Rechtsstreit vermieden wird.

Hintergrund:

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die den Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers beeinflussen können, sind unzulässig und verpflichten zum Schadensersatz gegenüber dem Mitbewerber. Der betroffene Mitbewerber kann den unlauter agierenden Konkurrenten abmahnen, eine Unterlassungserklärung verlangen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen fordern.

Sachverhalt:

Die Klägerin war eine GmbH im Bereich der EDV. Sie mahnte mehrfach Mitbewerber wegen deren fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und erhielt hierfür einen Aufwendungsersatz. Das Finanzamt unterwarf den Aufwendungsersatz der Umsatzsteuer.

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und bejahte die Umsatzsteuerbarkeit des Aufwendungsersatzes:

  • Der Umsatzsteuer unterliegen Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Abmahnung stellte eine Leistung der Klägerin gegenüber ihren Konkurrenten dar.
  • Die Abmahnung dient dem Interesse beider Konkurrenten, da sie das Streitverhältnis über die Anwendung unlauterer Wettbewerbshandlungen auf einfache und kostengünstige Weise beendet und damit einen gerichtlichen Streit vermeidet. Die Klägerin wird durch die Abgabe der Unterlassungserklärung ihres Konkurrenten und durch die Zahlung des Aufwendungsersatzes klaglos gestellt.

Hinweise:

Der BFH sah den vereinnahmten Aufwendungsersatz nicht als Schadensersatz an. Echter Schadensersatz wäre nicht umsatzsteuerbar gewesen. Für den BFH war unbeachtlich, dass die Klägerin ihren Aufwendungsersatzanspruch möglicherweise auch durch eine zivilrechtliche Schadensersatzklage hätte durchsetzen können.

Für Unternehmer, die auf Abmahnungen spezialisiert sind, führt das Urteil zu erheblichen Nachteilen, soweit sie bereits Aufwendungsersatz vereinnahmt haben. Denn aus den vereinnahmten Aufwendungsersatzansprüchen muss nun eine Umsatzsteuer von 19 % abgeführt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.12.2016 – XI R 27/14



15. Mai 2017by kaivoadmin

Eine Ansparrücklage kann nicht gebildet werden für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, soweit dessen Aufwendungen als unangemessen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.

Streitfall: Ein Finanzberater, der keine Arbeitnehmer beschäftigte und bislang keinen Repräsentationsaufwand getätigt hatte, bildete im VZ 2006 eine Ansparrücklage für drei Pkw zu voraussichtlichen Anschaffungskosten von zusammen 970.000 €.

Entscheidung: Das FG München hielt die Anschaffung von drei Pkw zu diesem Preis für unangemessen:

  • Bislang waren Repräsentationsaufwendungen in dem Ein-Mann-Betrieb nicht erforderlich gewesen.
  • Da er keine Arbeitnehmer beschäftigte, konnte der Kläger die Fahrzeuge auch nicht seinen Arbeitnehmern überlassen.
  • Das FG hielt nur die Anschaffung eines Pkw zum Preis von 120.000 € für angemessen und erkannte nur auf dieser Grundlage eine Ansparrücklage an.

Hinweis: Das Urteil ist zwar zur alten Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ergangen. Es lässt sich aber uneingeschränkt auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG übertragen. Auch hier darf ein Investitionsabzugsbetrag also nicht gebildet werden, soweit die künftigen Anschaffungskosten unangemessen sind.

Quelle: FG München, Urteil vom 01.03.2016 – 6 K 2162/14



8. Mai 2017by kaivoadmin

Ein Unternehmer, der zwei betriebliche Praxen unterhält, kann auch ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn er in keiner der beiden Praxen seine Verwaltungsarbeiten erledigen kann, weil er vertrauliche Akten bearbeiten muss, die seine Mitarbeiter nicht sehen dürfen.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind zum einen nur dann abziehbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug ist dann auf 1.250 € beschränkt. Zum anderen ist ein Abzug der Kosten möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt; in diesem Fall ist ein unbeschränkter Abzug der Kosten möglich. In allen anderen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht absetzbar.

Sachverhalt: Der Kläger war selbstständiger Logopäde und unterhielt zwei Praxen mit mehreren Arbeitnehmern. In den Praxen befanden sich ausschließlich Behandlungsräume sowie Tische und Schränke mit Patientenunterlagen für die laufenden Behandlungen. Für seine Verwaltungsarbeiten wie Lohnabrechnungen und Buchführung nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer und machte die Kosten hierfür als Betriebsausgaben geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Dem Kläger stand für seine Verwaltungsarbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Denn er konnte die Verwaltungsarbeiten in seinen beiden Praxen nicht erledigen.
  • Zwar ist als anderer Arbeitsplatz jeder Arbeitsplatz anzusehen, der für Bürotätigkeiten geeignet ist. Dieser Arbeitsplatz muss dem Steuerpflichtigen auch nicht allein zustehen, sondern es kann auch ein Arbeitsplatz sein, den sich der Steuerpflichtige mit anderen Personen teilen muss.
  • Entscheidend ist aber, ob der andere Arbeitsplatz für die konkreten Arbeiten genutzt werden kann. Dies hängt von der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, d.h. von der Größe, Lage, Ausstattung etc., sowie von den Rahmenbedingungen der Nutzung, d.h. von der Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes und vom Zugang zu dem betreffenden Gebäude sowie von der Ausgestaltung der Nutzung ab.
  • Im Streitfall konnte der Kläger seine Verwaltungsarbeiten nicht in den Praxen durchführen, weil sich der Kläger in der einen Praxis gar nicht aufhielt und in der anderen Praxis ständig Angestellte anwesend waren, die bei der Erledigung der vertraulichen Verwaltungsarbeiten wie Lohnabrechnungen und Verbuchung der Einnahmen gestört hätten. Zudem waren diese Praxisräume nur eingeschränkt für Bürotätigkeiten nutzbar.

Hinweise: Die eigentliche Abwägung, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird vom Finanzgericht in der ersten Instanz durchgeführt. Diese Abwägung hat der BFH im Streitfall nicht beanstandet. Man hätte in dem Streitfall aber durchaus auch eine andere Würdigung vornehmen können, die der BFH dann wohl ebenfalls gehalten hätte.

Das häusliche Arbeitszimmer wird steuerlich nicht anerkannt, wenn der Steuerpflichtige es vorzieht, die Verwaltungsarbeiten lieber nach Feierabend oder am Wochenende zu erledigen, obwohl er sie auch an seinem Arbeitsplatz im Betrieb bzw. in der Praxis erledigen könnte.

Quelle: BFH-Urteil vom 22.02.2017 – III R 9/16



18. April 2017by kaivoadmin

Unternehmer, die im Jahr 2016 Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben, die sie sowohl für ihr Unternehmen als auch privat nutzen, müssen diese bis zum 31.05.2017 vollständig oder teilweise ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollständigen oder anteiligen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Hintergrund: Für die Anschaffung oder Herstellung eines unternehmerisch genutzten Gegenstands kann ein Unternehmer die Vorsteuer geltend machen. Wird der Gegenstand nur teilweise für das Unternehmen genutzt und teilweise privat, spricht man von einem gemischt-genutzten Gegenstand.

1. Wahlrecht des Unternehmers

Bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt-genutzten Gegenstands hat der Unternehmer folgende Möglichkeiten:

  • Er ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Privatvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich. Dafür entfällt eine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung (sog. unentgeltliche Wertabgabe bzw. Entnahme).
  • Er ordnet den Gegenstand nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zu und macht die Vorsteuer nur insoweit und damit anteilig geltend. Soweit er den Gegenstand privat nutzt, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich; dafür braucht er insoweit die Privatnutzung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.Hinweis: Die unternehmerische Nutzung muss aber mindestens 10 % ausmachen. Ist sie geringer als 10 %, gehört der Gegenstand vollständig zum Privatvermögen, so dass ein anteiliger Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
  • Er ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmen zu. Er kann die Vorsteuer in vollem Umfang geltend machen. Dafür muss er die Privatnutzung als sog. unentgeltliche Wertabgabe jährlich der Umsatzsteuer unterwerfen.Hinweis: Auch bei gemischt-genutzten Gebäuden kann eine vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen. Der Vorsteuerabzug ist allerdings nur im Anteil der unternehmerischen Nutzung möglich.

2. Frist für Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Soll der im Jahr 2016 angeschaffte oder hergestellte gemischt-genutzte Gegenstand ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden, muss diese Zuordnung bis zum 31.05.2017 erfolgen. Dies ist der gesetzliche Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung.

Beim 31.05.2017 bleibt es auch dann, wenn im konkreten Fall eine Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung gewährt worden ist, z.B. die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung durch einen Steuerberater.

Hinweis: Für Veranlagungszeiträume ab 2018 wird die Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen bis zum 31.07. verlängert, z.B. bis zum 31.07.2019 für die Umsatzsteuererklärung 2018. Dies dürfte sich dann auch auf die Frist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auswirken.

3. Ausübung des Wahlrechts

Die vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischt-genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen kann durch eine Erfassung des Gegenstands in der Buchführung und durch die Geltendmachung des vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Die Voranmeldung bzw. Erklärung muss dann bis zum 31.05.2017 beim Finanzamt eingehen.

Hinweis: Ohne Buchführung oder ohne Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung kann die vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischt-genutzten Gegenstands durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.05.2017 erfolgen. Damit Ihr Steuerberater diese Frist einhalten kann, sollten sie ihm rechtzeitig mitteilen, dass sie ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, das sie gemischt nutzen wollen.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.04.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

Quelle: www.buchhalterseite.de