Februar 2014 - Kaiser & Voigt Buchhaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG


23. Februar 2014by PIXELink

Am 27.11.2013 veröffentlichte der BFH sein Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10), wonach ein Bauträger nicht mehr als Bauleistender anzusehen ist. Der BFH stellt fest, dass ein Bauträger lediglich bebaute Grundstücke liefert und damit nicht mit einem Generalunternehmer gleich gestellt werden kann. Ein Generalunternehmer erbringt Bauleistungen, auch wenn er diese von Subunternehmern letztlich ausführen lässt. Ist ein Bauträger sowohl als auch tätig, dann ist dieser hinsichtlich der jeweils ausgeführten Tätigkeit gesondert zu betrachten.

Hinweis:
Unternehmer, die als Bauträger fungieren, haben damit keine Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger nach § 13 b UStG mehr zu übernehmen.

Quelle: BFH-Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10