Neue Regelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Der Gesetzgeber hat im Juni 2017 ein Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen verabschiedet. Das Gesetz betrifft neben der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Rechte und Lizenzen auch zwei weitere Bereiche, die in der Praxis aber für viele Unternehmen Bedeutung haben, nämlich die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Die wichtigsten Punkte der Neuregelung stellen wir Ihnen hier vor:

1. Beschränkung der Abziehbarkeit von Lizenzaufwendungen

Die Neuregelung beschränkt die Abziehbarkeit von Lizenzaufwendungen und vergleichbaren Aufwendungen für die Rechteüberlassung, wenn der Zahlungsempfänger eine nahestehende Person bzw. Gesellschaft im Ausland ist und sie die Lizenzgebühren dort nur niedrig versteuern müsste. Als niedrig wird eine Steuerbelastung von weniger als 25 % angesehen.

Hinweis: Die Neuregelung soll verhindern, dass multinationale Unternehmen über Lizenzgebühren ihren Gewinn in Niedrigsteuerstaaten verschieben. Die Neuregelung gilt für Lizenzaufwendungen ab dem 01.01.2018.

2. Erhöhung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, auch wenn sie eine Nutzungsdauer von mehreren Jahren haben. Bislang lag die Wertgrenze bei 410 € netto (also ohne Umsatzsteuer). Künftig liegt die Grenze bei 800 €.

    Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Laptop für seinen Betrieb für 700 € netto. Er kann die 700 € im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen und muss die Anschaffungskosten nicht auf die Nutzungsdauer des Laptops (z.B. drei Jahre) verteilen.

  • Beträgt der Wert des geringwertigen Wirtschaftsguts mehr als 250 € und bis zu 1.000 €, kann es statt der Sofortabschreibung in einen Sammelposten eingestellt werden, der auf fünf Jahre, d.h. jährlich mit 20 %, abgeschrieben wird. Bislang betrug die Untergrenze 150 €, die nun auf 250 € erhöht wird.

    Hinweis: Die Neuregelung gilt für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.01.2018 angeschafft oder hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

3. Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

    • Sanierungsgewinne, die nach dem 08.02.2017 aufgrund eines Schuldenerlasses durch einen Gläubiger entstehen, werden nach der Neuregelung steuerfrei gestellt. Dies gilt nicht nur für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer.

 

    • Soweit der Sanierungsgewinn steuerfrei ist, fällt aber ein Verlustvortrag weg. Der Verlustvortrag kann dann also nicht mehr für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen verwendet werden. Außerdem ist der Unternehmer verpflichtet, sog. stille Lasten im Sanierungsjahr und im Folgejahr gewinnmindernd zu heben; er muss also Teilwertabschreibungen in Anspruch nehmen, damit diese mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden können und nicht für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden können. Sanierungskosten sind nach der Neuregelung nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern mindern den steuerfreien Sanierungsgewinn, unabhängig davon, ob sie im Sanierungsjahr selbst oder in einem Folgejahr oder Vorjahr anfallen.

 

  • Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber darauf, dass die bisherige Handhabung durch die Finanzverwaltung, die auf einen Erlass der Steuern für Sanierungsgewinne gerichtet war, vom Bundesfinanzhof als rechtswidrig angesehen worden ist, weil der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen selbst regeln muss und nicht der Verwaltung überlassen darf.

Hinweis: Die Neuregelung tritt aber erst in Kraft, wenn die Europäische Kommission feststellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung nicht um eine europarechtswidrige Subvention handelt.

Quelle: Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 02.06.2017