Mai 2015 - Kaiser & Voigt Buchhaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG


10. Mai 2015by PIXELink

Laut Pressemitteilung vom 06.08.2014 hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.04.2014, VIII R 20/12 entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind.

Im Streitfall ging es um den Aufwand für einen 400 PS-starken Sportwagen, den ein selbstständig tätiger Tierarzt als Betriebsausgabe geltend gemacht hat. Es lag ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vor. Damit hat er die betriebliche Nutzung in sehr geringem Umfang von nur 20 Fahrten in drei Jahren nachgewiesen. Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1,00 Euro je gefahrenen Kilometer als angemessenen Aufwand angesetzt. Das Finanzgericht, das daraufhin angerufen wurde, hat 2,00 Euro je Kilometer angesetzt. Der BFH hat auf die Revision des Klägers die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt.
Quelle: www.buchhalterseite.de



9. Mai 2015by PIXELink

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z. B. Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.

Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar.

Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.

Quelle: www.buchhalterseite.de
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.04.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.