April 2014 - Kaiser & Voigt Buchhaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG


11. April 2014by PIXELink

Der BFH hat im Urteil vom 15.11.2013 klargestellt, dass Bußgelder, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernimmt, grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Spedition wegen Überschreiten der Lenkzeiten die festgesetzten Bußgelder bezahlt.

Im Urteilsfall sollte die Frage geprüft werden, inwieweit ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen könnte und damit die Besteuerung außer Betracht bleiben kann. Ein eigenbetriebliches Interesse wird jedoch stets durch verbotswidriges Handeln überlagert.
Quelle: www.buchhalterseite.de