Januar 2016 - Kaiser & Voigt Buchhaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG


Das BMF hat mit Schreiben vom 16.12.2015 die für das Jahr 2016 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben:

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
Bäckerei1.199 €404 €1.603 €
Fleischerei930 €835 €1.765 €
Gaststätten m. Abg. von kalten Speisen1.172 €983 €2.155 €
Gaststätten m. Abg. von kalten u. warmen Speisen1.616 €1.764 €3.380 €
Getränkeeinzelhandel95 €297 €392 €
Café und Konditorei1.158 €647 €1.805 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)647 €68 €715 €
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.320 €754 €2.074 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)297 €216 €513 €

 

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.

Bei Kindern vom 2. bis 12. Lebensjahr darf der halbe Wert angesetzt werden. Bei gemischten Betrieben wie Bäckerei und Konditorei ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.

Quelle. www.buchhalterseite.de



Das Finanzministerium von Schleswig-Holstein äußert sich zur steuerlichen Behandlung von Bewirtungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung.

Danach sind Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung nicht einheitlich als beschränkt abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beurteilen.

Grundsätzlich ist bei betrieblich veranlassten Aufwendungen für die Bewirtung von Personen zwischen geschäftlichem und nicht-geschäftlichem Anlass zu unterscheiden.

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur beschränkt abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein geschäftlicher Anlass besteht, wenn zu den bewirteten Personen schon Geschäftsbeziehungen bestehen bzw. angebahnt werden sollen. Nehmen auch Arbeitnehmer an dieser Bewirtung teil, unterliegen auch diese Kosten der Abzugsbeschränkung.

Nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten, können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Um eine nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtung handelt es sich nur, wenn ausschließlich Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens daran teilnehmen.

Den Volltext der Kurzinfo des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 26. 11. 2015 – ESt 26/2015 VI 304 – S 2145 – 130 finden Sie hier.

 

Quelle: www.buchhalterseite.de



27. Januar 2016by ProFibuMaster

Das Finanzministerium von Schleswig-Holstein äußert sich zur steuerlichen Behandlung von Bewirtungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung.

Danach sind Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung nicht einheitlich als beschränkt abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beurteilen.

Grundsätzlich ist bei betrieblich veranlassten Aufwendungen für die Bewirtung von Personen zwischen geschäftlichem und nicht-geschäftlichem Anlass zu unterscheiden.

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur beschränkt abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein geschäftlicher Anlass besteht, wenn zu den bewirteten Personen schon Geschäftsbeziehungen bestehen bzw. angebahnt werden sollen. Nehmen auch Arbeitnehmer an dieser Bewirtung teil, unterliegen auch diese Kosten der Abzugsbeschränkung.

Nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten, können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Um eine nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtung handelt es sich nur, wenn ausschließlich Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens daran teilnehmen.

Den Volltext der Kurzinfo des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 26. 11. 2015 – ESt 26/2015 VI 304 – S 2145 – 130 finden Sie hier.

Quelle: www.buchhalterseite.de