Stewardess kann Arbeitszimmer nicht absetzen

Eine Stewardess kann ein Arbeitszimmer steuerlich nicht absetzen. Denn für ihre Tätigkeit steht ihr ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, nämlich die Räumlichkeiten am Flughafen sowie im Flugzeug.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Sachverhalt: Die Klägerin war Stewardess bei der Fluggesellschaft A. Sie machte Kosten in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Arbeitszimmer benötigte sie nach eigenen Angaben für die Vorbereitung und Nachbereitung des Flugs, u.a. auch für die Zusammenstellung und den Ausdruck der Hotel- und Übernachtungsvoucher.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:

  • Der Klägerin stand für ihre Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, insbesondere das Flugzeug und der Flughafen. So konnte sie am Flughafen das sog. Briefing-Paket, das von den Stewardessen vor jedem Abflug zur Kenntnis genommen werden muss, lesen. Denn zwischen dem Einchecken und dem Abflug gibt es ausreichend Zeit, sich mit dem Briefing zu beschäftigen.
  • Im Übrigen war ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit der Klägerin auch nicht erforderlich. Da ein häusliches Arbeitszimmer auch die private Lebensführung berührt, muss bei der Prüfung der Absetzbarkeit der Kosten auch geprüft werden, ob das Arbeitszimmer erforderlich war. Dies war im Streitfall zu verneinen:
    • Soweit es um die Vorbereitung auf die Passagiere anhand der Passagierlisten geht, obliegt es ohnehin nicht der Klägerin, sondern dem Purser, Besonderheiten bei den Passagieren zu erkennen und das Kabinenpersonal hierauf vorzubereiten.
    • Auch der Ausdruck der Hotelvoucher ist nur ausnahmsweise nötig, da die Übernachtungsgutscheine in der Regel durch die Kabinenleitung (Purser) ausgeteilt würden.
    • Das Arbeitszimmer wird auch nicht benötigt, um sog. Ereignisprotokolle über Auffälligkeiten bei Flügen zu erstellen. Denn dies kann bereits während des Fluges erfolgen. Im Übrigen gibt es noch am Flughafen eine halbstündige Nachbereitungszeit, in der die Besatzung den Flug auswertet.

Hinweise: Zwar konnte das Gericht nicht ausschließen, dass die Klägerin in ihrem Arbeitszimmer gelegentlich Tätigkeiten verrichtet hat, die mit ihrer Tätigkeit als Stewardess in Zusammenhang standen. Hierfür war ein Arbeitszimmer aber nicht erforderlich. Ohne das Kriterium der Erforderlichkeit würde anderenfalls das gesetzliche Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer leer laufen, da es für viele Arbeitnehmer Tätigkeiten gibt, die sie zu Hause ausüben können, z.B. die Prüfung, ob es Neuerungen oder Fort- und Weiterbildungen gibt.

Nicht ausreichend für die Absetzbarkeit ist es, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten, die er auch an seinem betrieblichen Arbeitsplatz verrichten kann, lieber zu Hause ausüben möchte.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017 – 8 K 1262/15 E