Steuertipps zu Ferienjobs für Schüler und Studenten

Das Hessische Finanzministerium hat anlässlich des bevorstehenden Ferienbeginns in Hessen Steuertipps für Schüler und Studenten veröffentlicht.

Unter anderem auf folgende Punkte weist das Finanzministerium hin:

  • Prinzipiell müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Informationen zur Identifikationsnummer hält der Internetauftritt des Bundeszentralsamts für Steuern bereit.
  • Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Angabe darüber, ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Diese Informationen ermöglichen ihm den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer Papierbescheinigung des Finanzamts ist nicht mehr erforderlich.
  • Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Behält der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein, können Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres mittels einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückfordern.
  • Schüler und Studierende mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 9.856 € im Jahr erhalten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer komplett zurück.
  • Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor, die Besteuerung ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten.

Quelle: FinMin Hessen online