Abschreibung einer Vertragsarztzulassung bei Erwerb einer Vertragsarztpraxis

Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis kann den Kaufpreis anteilig abschreiben, wenn er die gesamte Praxis als sog. Chancenpaket einschließlich eines Praxiswertes erwirbt und nicht nur die Vertragsarztzulassung; der auf die einzelnen Wirtschaftsgüter und auf den Praxiswert einschließlich Vertragsarztzulassung entfallende Kaufpreis ist dann abschreibbar. Erwirbt der Käufer jedoch ausschließlich die Vertragsarztzulassung, ist der Kaufpreis nicht abschreibbar, weil die Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt ist.

Hintergrund: Eine Vertragsarztzulassung berechtigt den Arzt, Kassenpatienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber der Krankenkasse abzurechnen. In zulassungsbeschränkten Gebieten, in denen es eine ärztliche Überversorgung gibt, kann die Zulassung nicht direkt an einen Interessenten verkauft werden, sondern wird in einem sog. Nachbesetzungsverfahren vergeben, an dem der Verkäufer mitwirkt.

Sachverhalte: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei unterschiedlichen Verfahren über die steuerliche Absetzbarkeit eines Kaufpreises für eine Vertragsarztpraxis entschieden.

Fall VIII R 7/14: Eine auf dem Gebiet der Radiologie tätige Gemeinschaftspraxis erwarb von S dessen Vertragsarztpraxis in einer 25 km entfernten X-Stadt. Der Kaufpreis stand unter der Bedingung, dass die Vertragsarztzulassung von S auf die Gemeinschaftsarztpraxis übergeht. Der Kaufpreis orientierte sich am Ertragswert der Praxis des S. Die Gemeinschaftspraxis übernahm das Patientenarchiv, die Geräte sowie einige Mitarbeiter. Die Praxisräume wurden nicht übernommen.

Fall VIII R 56/14: In diesem Fall schloss der Kläger einen Praxisübernahmevertrag. Auch hier stand die Zahlung des Kaufpreises unter der Bedingung, dass die Vertragsarztzulassung auf den Kläger übergeht. Der Kläger übernahm weder die Praxiseinrichtung noch die Patientenkartei oder die Verträge (Mietvertrag, Arbeits- und Versicherungsverträge).

Entscheidungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage in dem Verfahren VIII R 7/14 im Grundsatz statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück. Die Klage in dem Verfahren VIII R 56/14 wies der BFH ab. Die beiden Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis kann die gesamte Praxis als sog. Chancenpaket erwerben. In diesem Fall kauft er sowohl die materiellen Wirtschaftsgüter (Büroeinrichtung und ärztliche Geräte) als auch den Praxiswert, zu dem auch die Vertragsarztzulassung und der Patientenstamm gehören. Der Erwerber kann dann die materiellen Wirtschaftsgüter nach ihrer Nutzungsdauer abschreiben und den Praxiswert (einschließlich Vertragsarztzulassung) auf die Dauer von drei bis fünf Jahren abschreiben.
  • Alternativ kann der Erwerber auch nur die Vertragsarztzulassung erwerben, ggf. unter Mitwirkung des Verkäufers im sog. Nachbesetzungsverfahren. Führt die Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers und Verkäufers zu einem Übergang der Vertragsarztzulassung, ist diese nicht abschreibbar. Denn die Zulassung ist nicht befristet und nutzt sich daher nicht ab.
  • In dem Verfahren VIII R 7/14 erwarb die Klägerin die gesamte Praxis. Denn der Kaufpreis orientierte sich an der Ertragskraft der Praxis des Verkäufers. Außerdem übernahm die Klägerin die Mitarbeiter, die Geräte sowie das Patientenarchiv. Unbeachtlich war, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in den Räumen des bisherigen Praxisinhabers ausüben wollte; denn im Bereich der Radiologie gibt es einen großen Einzugsbereich, so dass die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die Patientin des Verkäufers in die Praxis der Klägerin kommen würden.
  • Folge: Das FG muss nun den gesamten Kaufpreis aufteilen auf die materiellen Wirtschaftsgüter einerseits, die nach der Restnutzungsdauer abzuschreiben sind, und auf den Praxiswert andererseits, der auf drei bis fünf Jahre abzuschreiben ist. Der Praxiswert umfasst auch die Vertragsarztzulassung.
  • In dem Verfahren VIII R 56/14 ging es dem Kläger hingegen ausschließlich um die Vertragsarztzulassung, da er weder die Geräte noch die Verträge, den Patientenstamm oder das Personal vom Veräußerer übernommen hatte.
  • Folge: Der Kaufpreis war nicht abschreibbar, weil die Vertragsarztzulassung unbefristet ist und sich nicht abnutzt. Der Kaufpreis wurde nicht nur für eine Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers und damit als sofort abziehbares Leistungsentgelt gezahlt, sondern für die erfolgreiche Übertragung der Vertragsarztzulassung; denn die Kaufpreiszahlung stand unter der Bedingung des Übergangs der Vertragsarztzulassung.

Hinweis:

Zwar endet die Vertragsarztzulassung mit dem Tod des Praxisinhabers; dies führt jedoch nicht zu einer zeitlichen Begrenzung. Denn die Erben können die Vertragsarztzulassung wirtschaftlich verwerten.

Im Übrigen machen die beiden Urteile deutlich, dass im Regelfall eine Abschreibung des Kaufpreises möglich ist, wenn der Kaufpreis auch für die Geräte und Büroeinrichtung und für den Patientenstamm sowie das Patientenarchiv gezahlt wird. Unschädlich ist es, wenn die Geräte veraltet sind und vom Käufer nicht mehr benötigt werden. Es genügt, wenn es dem Käufer nach dem Kaufvertrag freisteht, die – veralteten – Geräte zu nutzen oder zu entsorgen.

Quelle: BFH, Urteile vom 21.02.2017 – VIII R 7/14 und VIII R 56/14